Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 44a Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
Stand: 24.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/44a#abs-1 (1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Die Planfeststellungsbehörde kann bereits mit dem Abschluss einer Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes oder nachträglich für Flächen, die Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung waren, eine Veränderungssperre erlassen, wenn anderenfalls die Möglichkeit besteht, dass die Trassierung der darin zu verwirklichenden Leitung erheblich erschwert wird. Die Veränderungssperre nach Satz 2 ergeht als Allgemeinverfügung; dabei soll von der Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen abgesehen werden. Veränderungen und ausgeübte Nutzungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Beginn einer Veränderungssperre begonnen worden sind und während der Dauer einer Veränderungssperre fortgeführt werden, sowie Unterhaltungsarbeiten sind auch nach Beginn der Veränderungssperre zulässig. Unzulässige Veränderungen bleiben bei Anordnungen nach § 74 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/44a#abs-2 (2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, im Falle von Hochspannungsleitungen über fünf Jahre, können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen. Sie können ferner die Vereinbarung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Vereinbarung nach Satz 2 zustande, so können die Eigentümer die entsprechende Beschränkung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 45.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/44a#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 steht dem Träger des Vorhabens an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/44a#abs-4 (4) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen Veränderungssperren nach Absatz 1 Satz 2 bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Für Anfechtungsklagen gegen eine Veränderungssperre nach Absatz 1 Satz 2 ist § 43e Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Für Verpflichtungsklagen auf Erlass oder Aufhebung einer Veränderungssperre nach Absatz 1 Satz 2 ist § 43e Absatz 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Anträge auf Erlass von vorläufigen Anordnungen treten. Bei auf Vorhaben im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4, des § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und des § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes bezogenen Veränderungssperren ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 44a EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Darmstadt, 29.04.2016 – 91 O 6/14Zitiert von 1
- OVG NRW, 09.08.2023 – 21 D 54/19.AKZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 23.06.2016 – 12 KN 64/14Bauplanungsrecht: Anforderungen an die Ermittlung harter und weicher Tabuzonen bei der Steuerung der Windenergienutzung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- BVerwG, 13.03.2024 – 11 A 11/23
- OVG NRW, 09.08.2023 – 21 D 53/19.AKZitiert von 2
- BVerwG, 29.07.2021 – 4 VR 8/20, 4 VR 8/20 (4 A 6/20)Veränderungssperre zur Sicherung der Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung; vorläufiger RechtsschutzZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 17.12.2025 – 11 VR 3.25, 11 VR 3.25 (11 A 8.25)
- BVerwG, 13.03.2024 – 11 A 12/23Veränderungssperre zur Sicherung der Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung (hier: Wasserschutzgebiet)Zitiert von 7
- VGH Bayern, 04.08.2022 – 22 A 20.40012Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44a EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 44a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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25.02.2021 Ausfertigung
§ 44a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I 298)
BGBl. 2021 I S. 298
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 44a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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